Bauen – nicht leicht gemacht! 

„LUXURY LIVING ELZ – THE PLACE TO BE!“

Freiherr-vom-Stein-Straße

Die Bürger für Elz – Bürgerliste möchte auf den Zeitungsartikel vom 20.04.2023 in der  Nassauischen Neuen Presse(NNP) reagieren und darauf hinweisen, dass dieser einseitig recherchiert und somit unvollständig ist. Wie bei vielen Artikeln in der NNP üblich, wurden nur wenige Quellen berücksichtigt, und die Mitglieder der Bürgerinitiative sowie politische Entscheidungsträger wurden nicht konsultiert.

Wenn Frau Bohnhorst die Meinungen der verschiedenen Parteien einbezogen hätte, wäre ein objektiver und glaubwürdiger Artikel entstanden, anstatt die Einwohner von Elz zu verunsichern. Es ist wichtig, dass Journalisten gründlicher recherchieren, um eine vollständige Berichterstattung zu gewährleisten.

Nun zu den Fakten:

Da in o. g. Artikel nicht klar genug vermittelt wurde, wer der Gemeinde Elz die Unterlagen zukommen hat lassen, muss hiermit klargestellt werden, dass dies der Architekt bzw. der Geschäftsführer der Fa. BBB Projekt Bau selbst gemacht hat. Es handelte sich auch nicht um eine Anfrage, sondern es lag eine komplett ausgearbeitete Planung vor.

Mit dieser Planung war der besagte Architekt oder der Geschäftsführer der BBB Projekt Bau auch vorher bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde, um die Möglichkeit der Verwirklichung seiner Planung abzuklären. Hier wurde den zuständigen Verantwortlichen mitgeteilt, dass es für den geplanten Baubereich einmal einen Bebauungsplan gegeben hat, welcher aber aus ungeklärten Gründen für rechtsunwirksam erklärt wurde. Man empfahl den Verantwortlichen, einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan von der Gemeinde aufstellen zu lassen.

Dann kam die Gemeinde Elz ins Spiel. Da die Gemeinde in ihrem Gemeindegebiet die Planungshoheit hat, sollte die Gemeinde nun im nächsten Schritt einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan für dieses spezielle Vorhaben aufstellen.

Aus diesem Grund wurden die Verantwortlichen der BBB Projekt Bau bei der Gemeinde Elz vorstellig und legten dort die ausgearbeiteten Unterlagen (Freiflächenplanung, Grundrisse, Ansichten, Geschossigkeitsberechnung etc.) und keinen „Vorschlag“ vor, um diesen besagten vorhabenbezogenen Bebauungsplan auf den Weg zu bringen. Darüber hinaus stellte die Planungsfirma einen Antrag auf Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes.

In der Folge wurde dann dieses Projekt im Gemeindevorstand und zur Verfahrensbeschleunigung auch vorab im Bauausschuss der Gemeinde Elz besprochen.

Weil sich die Unternehmer der BBB Projekt Bau, anders als im Zeitungsartikel erwähnt, nicht an die bauplanungsrechtlichen Vorgaben gehalten haben – egal ob vorhandener, unwirksamer Bebauungsplan oder auch § 34 BauGB bezüglich der Einfügung – wurde dann beschlossen, dass dieses Projekt in den einzelnen Fraktionen beraten werden soll.

Bei der Sitzung des Bauausschusses, welche übrigens öffentlich ist, waren viele Anwohner der Freiherr-v.-Stein-Straße/Am Schönstein anwesend und konnten sich einen Eindruck von der geplanten Baumaßnahme machen. Unseres Erachtens war es dann mehr als verständlich, dass dort im Wohngebiet eine Bürgerinitiative gegründet wurde.

Die Planung basierte auf der Grundlage, dass die von Frau Bohnhorst im Bericht angesprochenen Stellplätze im vorderen Bereich des Grundstücks angeordnet wurden und die Baulichkeiten, sprich das Gebäude, im Bereich der sich selbst gebildeten Grünlunge im hinteren Bereich der Grundstücke angeordnet waren.

Da sich die meisten Anwohner bei der Errichtung ihrer Gebäude an den Bebauungsplan gehalten haben, wurden die Gebäude auf den anderen Grundstücken annähernd an die Baulinie / Baugrenze gebaut. Bei der geplanten Variante war dies aber nicht vorgesehen! Somit wäre ein Kriterium des § 34 BauGB nicht erfüllt, und das Gebäude würde sich nicht einfügen.

Das BauGB geht nicht näher auf den Begriff „nähere Umgebung“ ein; die Einfügung wird zumindest auf vier Parameter eingegrenzt, nämlich die Art der baulichen Nutzung (Wohnen, Gewerbe etc.), das Maß der baulichen Nutzung (Kubatur, Bauhöhen etc.), die Bauweise (offen oder geschlossen) und die überbaute Fläche.

Weiterhin wird bei der Einfügung die Verletzung nachbarschützender Vorschriften geprüft. Das Recht zieht zwischen den Belangen benachbarter Grundstückseigentümer eine klare Grenze und gewährt dem Nachbarn so viel Nachbarschutz, dass sich dieser nicht durch Bauvorhaben und deren Nutzer, die sich nicht an die Vorgaben des § 34 BauGB halten, gestört fühlt.

Wichtig ist auch zu wissen, dass sowohl die politischen Gremien als auch die Bürgerinitiative nichts gegen die Errichtung von Wohnraum in Elz haben. Es wurde lediglich verlangt, dass sich die Planer und Investoren an die baurechtlichen Vorschriften halten, welches bei diesem Projekt nicht geschehen ist.

Also sind hier nicht die politischen Gremien gefragt und es ist auch nicht die neu gegründete Bürgerinitiative zu verteufeln. Nein, der Architekt und auch der Investor sollten ihre Hausaufgaben machen und so planen, dass das Gebäude den gesetzlichen Vorgaben entspricht.

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